Aktuelle Corona-Zahlen aus dem Landkreis Würzburg: Margetshöchheim hat immer noch 91 Fälle (+0)

Das sind die RKI-Inzidenzwerte vom 11. August und der letzten fünf Tage für den Landkreis Würzburg:

11.08.2021   9,9
10.08.2021   6,8          
09.08.2021   7,4
08.08.2021   8,6         
07.08.2021   12,3
06.08.2021   9,9

Seit 7. Juni 2021 (0:00 Uhr) fällt der Landkreis Würzburg in die Inzidenzstufe unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (Es gibt nur noch zwei Inzidenzschwellen: Gebiete mit einer Inzidenz unter 50 und Gebiete mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100).

Die geltende 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde bis einschließlich 25. August 2021 verlängert und in Teilen geändert. Das gilt aktuell im Landkreis Würzburg:

Kontaktbeschränkung

10 Personen aus beliebig vielen Haushalten dürfen sich gemeinsam aufhalten. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.


Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass

(Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) und mit von Anfang an klar begrenztem und geladenem Personenkreis sind – ohne Testpflicht - wieder möglich.

Draußen dürfen sich bis 100 Personen treffen, drinnen bis zu 50 Personen. Bei den öffentlichen Veranstaltungen gilt die genannte Personenanzahl einschließlich der geimpften und genesenen Personen, während diese bei den privaten Veranstaltungen für die Personenobergrenze nicht mitzählen.

Zahlreiche Antworten auf Detailfragen zu Veranstaltungen hat des Bayerischen Innenministerium auf seiner Seite zwischenzeitlich veröffentlicht (runterscrollen bis zur Rubrik "Veranstaltungen, Versammlungen und Messen").

Schulen

Seit dem 7. Juni findet wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt.

Neben den allgemeinen Vorgaben zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Ausnahmen sind beispielsweise für den Sportunterricht und für Maskenpausen (während einer Stoßlüftung oder kurzzeitig im Außenbereich) geregelt.

Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich.

An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schüler:innen auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).

Seit 28. Juli 2021: Für die schulischen Ferienkurse während der Sommerferien gelten die Testobliegenheiten für die Teilnahme am Präsenzunterricht entsprechend.

Kindertagesstätten

Kindertagesstätten kehren analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück.

Ein negativer Testnachweis wird im Regelfall nicht benötigt. Dennoch wird nach den Pfingstferien auch nicht eingeschulten Kindern in der Kindertagesbetreuung ein kostenloses Testangebot für eine zweimal wöchentliche Testung unterbreitet. Die Eltern erhalten in den Kitas oder von den Kindertagespflegepersonen Berechtigungsscheine, mit denen die Selbsttests in der Apotheke abholen können. Die Schnelltests können dann freiwillig zu Hause, möglichst vor einem Besuch der Einrichtung durchgeführt werden.

Hochschulen

Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare) – auch dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zwischen allen Studierenden durchgängig eingehalten werden kann.

Zugelassen werden Teilnehmenden, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Auch hier kann das Ergebnis eines in der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Tests bescheinigt werden. Auf dem Hochschulgelände besteht FP2-Maskenpflicht.

Für Beschäftigte gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske; nach Erreichen des Arbeitsplatzes gilt dies nur noch, wenn weitere Personen anwesend sind.

Handel und Geschäfte

Handel und Geschäfte können sind geöffnet.
Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen bleiben bestehen:

  • Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kund:innen kann eingehalten werden.
  • Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kund:innen darf nicht höher sein als ein:e Kund:in je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein:e Kund:in je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kund:innen und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
  • Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Die Abholung vorbestellter Waren ist zulässig („Click & Collect“). Auch hier gelten die Vorgaben Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht sowie das Vorliegen eines Schutz- und Hygienekonzeptes.

Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.

Dienstleistungen

Für Dienstleistungen gelten die gleichen Regelungen wie für den Handel und Geschäfte. Seit 28. Juli 2021 fallen Solarien unter diese Regelungen der Dienstleistungen.

Märkte

Märkte können outdoor wieder sämtliche Waren verkaufen. Auch hier ist ein Schutz- und Hygienekonzept durch den Veranstalter auszuarbeiten.

Gastronomie

Die Innengastronomie ist geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 1 Uhr offenbleiben, soweit im Rahmen der Konzessionserteilung keine anderweitigen Regelungen zu Sperrzeiten erfolgt sind. Ein negativer Test ist nicht erforderlich. 

Für Personal besteht sowohl in Innen- als auch in Außenräumen – soweit es in Kontakt mit Gästen kommt – die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Sofern Gäste nicht ihren Platz eingenommen haben, sind sie zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet.
Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Ebenso sind die Kontaktdaten weiterhin zu erheben.

Reine Schankwirtschaften bleiben indoor geschlossen. Für den Betrieb von reinen Schankwirtschaften in geschlossenen Räumen gelten folgende besonderen Vorgaben: Die Bedienung muss am Tisch erfolgen, Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind nicht zulässig.

Hotellerie, Beherbergung

Gemeinsame Zimmer bzw. Wohneinheiten können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen aus verschiedenen Haushalten). Jeder Gast muss nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen.

Für Personal besteht sowohl in Innen- als auch in Außenräumen – soweit es in Kontakt mit Gästen kommt – die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Außerhalb des eigenen Zimmers bzw. der eigenen Wohneinheit und wenn die Gäste nicht am Tisch des Restaurantbereiches sitzen gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Die Kontaktdaten werden erhoben

Alten- und Pflegeheime

Die Testpflicht für Besucher:innen entfällt.

Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind indoor mit 50 Personen, outdoor mit 100 Personen zulässig. Bei dieser Personenzahl werden Geimpfte und Genesene mitgezählt.

Nur für nicht geimpfte oder nicht genesene Besucher:innen und Beschäftigte gilt eine FFP2-Maskenpflicht, soweit sie in Kontakt mit Bewohner:innen sind, andernfalls gilt für Besucher:innen und Beschäftigte die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Ab 16. August 2021 gilt eine inzidenzunabhängige Testpflicht für Besucher:innen und Personal, soweit nicht ein Impf- oder Genesenennachweis erbracht werden kann. Für das Personal besteht dabei eine Testpflicht zwei Mal pro Woche. Dies gilt in Altenheimen, vollstationären Einrichtungen der Pflege und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Die Handlungsempfehlungen (Rahmenkonzept) für ein Besuchskonzept sowie zur sozialen Teilhabe in Alten- und Pflegeheimen und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbringen finden Sie unter diesem Link.

Freizeiteinrichtungen

Saunen, Bäder, Thermen, Wellnesszentren, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt-und Gästeführungen, Bahn- und Reisebusverkehre, können mit Infektionsschutzkonzept wieder – ohne Test – öffnen bzw. stattfinden.

Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

Kulturelle Veranstaltungen

Veranstaltungen unter freiem Himmel sind einschließlich geimpfter und genesener Personen mit bis zu 1500 Personen zulässig, von denen höchstens 200 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern und die übrigen Zuschauer:innen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen – ohne Test.

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt für Mitwirkende und Personal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske sowie für Besucher:innen eine FFP2-Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Mitwirkende, soweit es zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt und für Besucher:innen, wenn sie sich am Sitzplatz unter freiem Himmel befinden.

In Innenräumen beträgt die Höchstteilnehmerzahl 1000 Personen, wenn die räumlichen Gegebenheiten die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern ermöglichen.

Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher:innen zu gewährleisten.

Das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen finden Sie unter diesem Link.

Wirtschaftsnahe Veranstaltungen

Wirtschaftliche Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.

Flusskreuzfahrten

Flusskreuzfahrten werden ab dem 7. Juni 2021 wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt.

Gottesdienste

Nach wie vor bestimmt sich die maximale Personenanzahl in den Gebäuden nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu den anderen Plätzen gewahrt werden kann. Neu ist, dass die Ausnahme hinsichtlich des grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabstandes von 1,5 Metern nicht mehr nur hinsichtlich Hausstandsangehörigen gilt, sondern darüber hinaus auch gegenüber geimpften oder genesenen Personen.

Ab dem 7. Juni 2021 ist der Gemeindegesang wieder erlaubt (indoor mit FFP2- Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.

Proben von Laienensembles

Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind indoor und outdoor ohne feste Personenobergrenze möglich.

Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmenden richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht ist ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.

Sport

Für alle ist Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor ohne feste Gruppenobergrenzen und ohne Test möglich.

In Sportstätten (wie Sportplätzen, Tanzschulen und Fitnessstudios) ist die Zahl der Personen nach Maßgabe des Rahmenkonzepts Sport nach der Größe der Sportstätte sachgerecht begrenzt (z.B. muss die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet sein).

Veranstaltungen unter freiem Himmel sind einschließlich geimpfter und genesener Personen mit bis zu 1500 Personen zulässig, von denen höchstens 200 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern und die übrigen Zuschauer:innen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen – ohne Test.

In Innenräumen beträgt die Höchstteilnehmerzahl 1000 Personen, wenn die räumlichen Gegebenheiten die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern ermöglichen.

Körpernahe Dienstleistungen inklusive Friseuren und Fußpflegen

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist zulässig. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Kund:innen eine FFP2-Maske tragen, soweit die Art der Leistung es zulässt. Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen.

Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, Kontaktdatenerhebung, Terminvereinbarung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.

Außerschulische Bildung

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.

Instrumental- und Gesangsunterricht darf in Präsenzform erteilt werden. Ein Mindestabstand von 1,5 m muss durchgehend und zuverlässig eingehalten werden können. Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist in Sing- bzw. Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schüler:innen gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.

Lockerungen für geimpfte und genesene Personen

Vollständig Geimpfte sowie Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht berücksichtigt.

Weitere Informationen

Quelle: Landratsamt Würzburg