Neue Richtlinien für Veröffentlichungen im Gemeindeblatt beschlossen

Nachdem es vor einiger Zeit Zwist um einen Beitrag im Blättle von einer politischen Partei in Erlabrunn gegeben hatte, hat die Verwaltungsgemeinschaft Margetshöchheim / Erlabrunn jetzt neue Richtlinien für Veröffentlichungen im Gemeindeblatt beschlossen. Außer für politische Parteien und Wählervereinigungen ändert sich im Grunde nicht viel.

Nach den grundsätzlichen Regelungen in Paragraf 1 dient das Informationsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Margetshöchheim "der Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und der Bürgerschaft sowie zwischen der Bürgerschaft und den Vereinen und Institutionen über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinden. Es ist nicht Teil der Meinungspresse. Politische Werbung ist untersagt. Diesem Charakter des Informationsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen, auch im Anzeigenteil."

Was genau eine politische Werbung oder politische Aussage wäre, sei indes schwierig zu beurteilen, befand das Gremium. Der Margetshöchheimer Gemeinderat Gerhard von Hinten führte etwa einen Beitrag der Kirche an, der Kinderarbeit zum Thema hatte - ein politisches Thema, geäußert von einer nicht-politischen Institution. Solche Beiträge zu beurteilen, sei "ein schmaler Grat", sagte er. Die neuen Richtlinien für Veröffentlichungen von Politischen Parteien und Wählervereinigungen besagen unter Paragraf 4:

"1. Veröffentlichungsberechtigt (...) sind zugelassene politische Parteien und Wählervereinigungen, die auf örtlicher Ebene organisiert sind (Ortsverbände). (...)

2. Beiträge dürfen weder gegen die Gemeinde gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten."

Zulässig sind zum Beispiel Veröffentlichungen über personelle Veränderungen, Ehrungen, Veranstaltungshinweise etc.

Unter 5. heißt es jetzt neu: "Politische Meinungsäußerungen, mit denen eine Beurteilung oder Wertung von Sachverhalten zum Ausdruck gebracht oder beworben wird oder wertende Äußerungen, die geeignet sind, persönliche Einstellungen und Entscheidungen zu beeinflussen, sind unzulässig."

Örtliche Vereine, Kirchen und sonstige Organisationen können wie bisher Berichte und Ankündigungen, kurze Informationen zu allgemein interessierenden Themen der Vereinsarbeit und Ankündigungen von Jahrgangsveranstaltungen veröffentlichen. Überschreiten Beiträge den zulässigen Umfang, kann redaktionell gekürzt oder die Veröffentlichung auf mehrere Ausgaben gestreckt werden.

Die neue Richtlinie tritt am 16.9. in Kraft. Sie wird dann in vollem Umfang hier veröffentlicht.